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 Wer wir sind 

Statuten der Stiftung «Nachbar in Not»

I. Einleitende Feststellungen


Mit öffentlicher Urkunde vom 30. März 2000 des Notars Mario Ruppen haben die Firma Mengis Druck und Verlag AG sowie die Radio Rottu Oberwallis AG als Stifter die Stiftung "Nachbar in Not" errichtet.

Gestützt auf diese Stiftungsurkunde wurden die Statuten der Stiftung errichtet.

Im Rahmen der überprüfung der Stiftung "Nachbar in Not" durch die Stiftung ZEWO (zwecks Erteilung des ZEWO-Gütesiegels) wurde "Nachbar in Not" darauf aufmerksam gemacht, die Beschlussfähigkeit sowie die Versammlungsbedingungen des Stiftungsrates anzupassen, damit das Gütesiegel erteilt werden kann. Dies bedingte eine änderung der Statuten.

Die Stiftungsurkunde wurde angepasst und anlässlich der Stifterversammlung vom 14. Juni 2012 genehmigt.

In Anpassung an die veränderten Verhältnisse wird die Stiftungsurkunde mit Datum der Verfügung der Umwandlungs- und Abänderungsbehörde revidiert und durch die nachstehende Neufassung ersetzt.

 


II. Statuierende Bestimmungen
 

Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Nachbar in Not" besteht eine Stiftung im Sinne der Art. 80 ff ZGB, mit Sitz in Visp.

 


Artikel 2 Stifter
Stifter sind:
- Verlag Walliser Bote
- Radio Rottu Oberwallis AG

 


Artikel 3 Zweck
Die Stiftung bezweckt, in Not geratenen Menschen im Oberwallis vornehmlich mittels finanzieller Beiträge zu helfen.

Ausnahmsweise kann die Stiftung auch auswärts wohnenden Oberwallisern helfen.

Die Stiftung kann alle Massnahmen ergreifen, die mit dem genannten Zweck in Zusammenhang stehen.


Artikel 4 Stiftungsvermögen
Die Stiftung wird von den Stiftern mit einem Stammvermögen von Fr. 30'000.-- gegründet. Es ist dies ein Teil der Summe, welche von den Stiftern für die Weihnachtsaktion 1999 "Nachbar in Not, Armut im Oberwallis" gesammelt wurde.

Das Stammvermögen der Stiftung wird geäufnet durch eine jeweils Anfangs Dezember durchzuführende öffentliche Sammlung sowie weitere Zuwendungen von Institutionen und Privaten.

Die Mittel der Stiftung sind voll und ganz für die Hilfe an Menschen im Oberwallis, die in Not geraten sind, zu verwenden. Sie dürfen dem Zweck nicht entfremdet werden. Vorerst nicht verwendete Mittel sind zinstragend und nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Vermögensverwaltung anzulegen.


Artikel 5 Organe
Die Organe der Stiftung sind:
A. Die Stifterversammlung
B. Der Stiftungsrat
C. Die Revisionsstelle


Artikel 6 Die Stifterversammlung
Die Stifterversammlung ist oberstes Stiftungsorgan und als solches zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Insbesondere ist die Stifterversammlung zuständig für
1. Die Wahl und Abberufung der Stiftungsorgane
2. Den Erlass zweckdienlicher Reglemente und Weisungen
3. Die gesetzliche Anhörung als Stiftungsorgan.
Allfällige Reglemente sowie deren spätere änderungen sind der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Stiftungen zur Prüfung und Kenntnisnahme zu unterbreiten.


Artikel 7 Der Stiftungsrat und Zusammensetzung
Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Stifter sind in jedem Fall mit einem Delegierten im Stiftungsrat vertreten.


Artikel 8 Amtsdauer
Die Amtsdauer eines Stiftungsrates beträgt drei Jahre.


Artikel 9 Konstituierung
Der Stiftungsrat konstituiert sich selber und wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, der Jurist sein sollte, den Aktuar, den Kassier und den Revisoren. Die beiden Vertreter der Stifter im Stiftungsrat sind nicht als Präsident wählbar.


Artikel 10 Stiftungsratssitzungen
Der Stiftungsrat versammelt sich in der Regel einmal monatlich. In ausserordentlichen Fällen kann die Koordinatorin oder jedes Mitglied des Stiftungsrates eine Sitzung verlangen.

Die Sitzungstermine werden jeweils an der Stiftungsratssitzung für den nächsten Monat vereinbart. Die Traktanden zu den Sitzungen, die vom Sekretariat des

Stiftungsrates auf Vorschlag der Mitglieder erstellt werden, werden in der Regel zwei Wochen im Voraus per Email zugestellt.

Sitzungen können ausnahmsweise auch in der Form einer Telefonkonferenz durchgeführt werden.

über die in den Stiftungsratssitzungen gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.


Artikel 11 Beschlussfähigkeit
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat eine Stimme.


Artikel 12 Beschlussfassung
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in gutem Einvernehmen. Bei Nichteinigung gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit obliegt dem Präsident der Stichentscheid.


Artikel 13 Zirkularbeschlüsse
Beschlüsse können ausnahmsweise ohne Einberufung einer Sitzung auf dem Wege schriftlicher oder telefonischer Zustimmung gefasst werden, sofern nach Einschätzung der Koordinatorin oder des Stiftungsrats ein dringlicher Fall vorliegt.


Artikel 14 Kompetenzen
Dem Stiftungsrat obliegt die Ausführung des Stiftungszweckes. Er beschliesst insbesondere über die Zuteilung der Hilfen, in der Regel nach Konsultation der sozialmedizinischen Zentren, der Gemeinden sowie anderer Institutionen.
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Er bezeichnet die Personen, die für die Stiftung rechtsverbindlich Unterschriften führen und die Art der Zeichnungsberechtigung.
Der Stiftungsrat kann gewisse Aufgaben delegieren, u.a. die Vorabklärung der Gesuche, die Durchführung von Aktionen, der Buchhaltung usw.
Der Stiftungsrat erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement.


Artikel 15 Die Revisionsstelle
Der Stiftungsrat wählt für eine Amtszeit von drei Jahren einen Revisoren sowie dessen Stellvertretung.
Als Revisionsstelle können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Stiftung kann auch einen zugelassene/n Revisor/in nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG, Art. 727c OR) wählen.
Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.


Artikel 16 Kompetenzen der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle überprüft die übereinstimmung der Tätigkeit des Stiftungsrates und der von diesem Beauftragten mit den Bestimmungen der Stiftungsurkunde.
Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung und die Bilanz gemäss den Artikeln 728-830 OR zu überprüfen und dem Stiftungsrat über das Ergebnis schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung (Art. 83c ZGB).


Artikel 17 änderung der Stiftungsurkunde
Der Stiftungsrat kann mit Beschluss bei der Aufsichtsbehörde eine änderung der Stiftungsurkunde im Sinn von Artikel 85, 86 und 86b des Zivilgesetzbuches beantragen.


Artikel 18 Aufhebung der Stiftung
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Eine Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Artikel 88 des Zivilgesetzbuches) erfolgen.

Der Stiftungsrat kann mit Beschluss bei der Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Stiftung beantragen.

Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem

Zweck und Sitz in der Schweiz zu. Eine Fusion ist nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz möglich. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

Die Liquidation der Stiftung wird vom letzten Stiftungsrat durchgeführt.

Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.


Artikel 19 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden anlässlich der ordentlichen Stifterversammlung vom 14. Juni 2012 genehmigt.

 

Die Präsidentin

Der Vizepräsident

Nicole Zurbriggen Bucher

Matthias Bärenfaller

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